(1) Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.
(3) Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen
a) für die Verwendungsgruppe A nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,
b) für den Rechtskundigen Dienst dürfen nur Landesbedienstete des Rechtskundigen Dienstes,
c) für die Verwendungsgruppe B nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder B bzw. Entlohnungsgruppe a oder b oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,
d) der Verwendungsgruppen C und D nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bis C bzw. Entlohnungsgruppe a bis c oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe
bestellt werden.
(4) Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.
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