(1) Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.
(3) Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. § 3 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Von der Voraussetzung des Abs 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden.
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