(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, aufgrund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen
materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an einen Bediensteten der betreffenden Verwendungsgruppe gestellt werden, zu bearbeiten und Stoffgebieten zu entnehmen, die für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen sind. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommission zu erstellen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmt werden. Von Kandidaten des Rechtskundigen Dienstes, des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes, des Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes, des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden, des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und des Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden sind jedenfalls zwei unterschiedliche Themen zu bearbeiten.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist zu bemessen:
1. für die Verwendungsgruppe A mit längstens acht Stunden,
2. für die Verwendungsgruppe B
a) im Gehobenen Verwaltungsdienst mit längstens fünf Stunden,
b) in den Technischen Diensten mit längstens sechs Stunden; sind technische Planungsaufgaben zu lösen, ist die Dauer mit längstens acht Stunden zu bemessen,
3. für die Verwendungsgruppe C
a) im Fachdienst und Technischen Fachdienst mit längstens vier Stunden,
b) im Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden mit längstens sechs Stunden,
4. für die Verwendungsgruppe D mit längstens zwei Stunden.
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