(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für die jeweilige Verwendungsgruppe erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch (Abschluß) des Einführungs- und des Grundausbildungslehrganges sowie durch Selbststudium.
(3) Die Grundausbildung wird mit der Dienstprüfung abgeschlossen.
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