(1) An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:
a) Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
b) Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,
c) Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
d) Grundzüge der Staatsverrechnung und wichtige Haushaltsvorschriften des Landes.
Der in der lit. d) angeführte Gegenstand ist nur für die Verwendungsgruppe B einzurichten. Für die Verwendunsgruppen C und D sowie die Technischen Dienste der Verwendungsgruppen B und C sind die jeweiligen Gegenstände in Grundzügen vorzutragen.
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des § 25 K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(4) Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.
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