Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt:
a) für den Rechtskundigen Dienst:
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Kärntner Landesverfassung,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, Geschäftsordnungen der Kärntner Landesregierung sowie des Amtes der Kärntner Landesregierung,
3. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten.
b) für den Höheren Technischen Dienst:
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Arbeitnehmerschutz,
5. Ziviltechnikerwesen.
c) für den Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, den Wissenschaftlichen Dienst, den Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, den Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und den Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden:
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze.
d) für den Gehobenen Verwaltungdienst:
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Landes.
e) für den Gehobenen Technischen Dienst:
1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,
3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
4. Unfallverhütung.
f) für den Fachdienst, den Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden und den Mittleren Dienst:
1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht.
g) für den Technischen Fachdienst und den Mittleren Technischen Dienst:
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,
3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
4. Unfallverhütung.
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