LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

K-TZF-V 2021
In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Vatertierhaltung

(1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines nach dem K-TZG 2020 anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens oder eines im Land Kärnten tätigen anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Vatertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht.

§ 2 § 2 Anzahl der männlichen Zuchttiere im Natursprung

(1) In jeder Gemeinde ist für je sechzig deckfähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden.

(2) Als deckfähig im Sinne des Abs. 1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen.

§ 3 § 3 Pflichten des Vatertierhalters

Der Vatertierhalter hat jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben. Weiters hat der Vatertierhalter die Vorschriften des K-TZG 2020, die Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018, die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1.Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017 und die Vorschriften des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, einzuhalten.

§ 4 § 4 Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht

Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach § 14 Abs. 3 K-TZG 2020 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro.

§ 5 § 5 Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht

Die Beiträge gemäß § 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.

§ 6 § 6 Voraussetzungen für die Förderung der Beschaffung von Hengsten für die Pferdezucht

Gefördert werden kann die Beschaffung von Hengsten, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und die laut Zuchtprogramm erforderlichen Leistungsprüfungen positiv abgeschlossen haben.

§ 7 § 7 Voraussetzungen für die Förderung der Haltung von Hengsten für die Pferdezucht

Die Voraussetzungen für die Haltung von Hengsten sind:

a) die Einhaltung der Vorschriften des K-TZG 2020

b) die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

c) die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017

d) die Einhaltung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

e) die Einhaltung der bezughabenden Bestimmungen der Zuchtbuchordnung und Gebührenordnung des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens bei der das jeweilige männliche Zuchttier eingetragen ist.

§ 8 § 8 Bruttosubventionsäquivalent

(1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Das heißt, dass der Wert einer Leistung der Gemeinde an Dritte in einen geldwerten Vorteil für den endbegünstigten Landwirt umzurechnen ist.

(2) Für das einmalige Decken eines Rindes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersamen und dem durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung.

(3) Für das einmalige Decken eines Schweines ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für frischen Ebersamen, wobei zwischen den Kosten für Samen von Fleischrasse-Ebern und den Kosten für Samen von Mutterlinien-Ebern (Edelschwein, Landrasse) zu unterscheiden ist.

(4) Für den Bereich der Pferdezucht gelten die Aufwendungen der Gemeinde je Stute gemäß § 4 dieser Verordnung abzüglich einer allfälligen Umlage auf den Halter der Stute gemäß § 14 Abs. 6 K-TZG 2020 als geldwerter Vorteil für den Halter der Stute.

§ 9 § 9 Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung

(1) Um Förderungen gem. § 14 Abs. 2 K-TZG 2020 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen sind die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen.

b) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Schweinen sind die entsprechenden Besamungsscheine und auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug und den Kauf von Schweinesamen vorzulegen.

(2) Wird die Förderung der künstlichen Besamung beim Rind gemäß § 14 Abs. 2 3. Satz K-TZG 2020 gewährt, so ist ein Auszug aus dem Bestandsregister gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020, beizubringen. Förderfähig sind weibliche Rinder, die am 1. Juli des Förderjahres zumindest 18 Monate alt waren.

§ 10 § 10 De-minimis-Erklärung

(1) Die Auszahlung der Förderungen ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, schriftlich in Papierform zu beantragen. Weiters hat der Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat.

(2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwenden.

(3) Bei Unterlassung der Meldeverpflichtung durch den Landwirt, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren.

§ 11 § 11 Verpflichtungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß sämtlicher Förderungen gemäß § 14 K-TZG 2020 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Verwendung des in Anlage II angeführten Formblatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. Nr. L 511 vom 22. Februar 2019, S. 1, bekanntzugeben.

(2) Die Gemeinde hat der Landesregierung alle nach § 14 K-TZG 2020 ausbezahlten Förderungen des antragsgegenständlichen Jahres in Listenform bis spätestens 30. September des Folgejahres zu melden.

(3) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung der in Abs. 1 angeführten administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen.

§ 12 § 12 Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 (Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 – K-TZF-V 2009), LGBl. Nr. 13/2010 idF LGBl. Nr. 20/2014, außer Kraft.