(1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Das heißt, dass der Wert einer Leistung der Gemeinde an Dritte in einen geldwerten Vorteil für den endbegünstigten Landwirt umzurechnen ist.
(2) Für das einmalige Decken eines Rindes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersamen und dem durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung.
(3) Für das einmalige Decken eines Schweines ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für frischen Ebersamen, wobei zwischen den Kosten für Samen von Fleischrasse-Ebern und den Kosten für Samen von Mutterlinien-Ebern (Edelschwein, Landrasse) zu unterscheiden ist.
(4) Für den Bereich der Pferdezucht gelten die Aufwendungen der Gemeinde je Stute gemäß § 4 dieser Verordnung abzüglich einer allfälligen Umlage auf den Halter der Stute gemäß § 14 Abs. 6 K-TZG 2020 als geldwerter Vorteil für den Halter der Stute.
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