§ 4 § 4Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht
In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date
Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach § 14 Abs. 3 K-TZG 2020 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro.
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