(1) In jeder Gemeinde ist für je sechzig deckfähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(2) Als deckfähig im Sinne des Abs. 1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen.
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