§ 1 § 1Vatertierhaltung
In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines nach dem K-TZG 2020 anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens oder eines im Land Kärnten tätigen anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Vatertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden