(1) Um Förderungen gem. § 14 Abs. 2 K-TZG 2020 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen sind die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen.
b) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Schweinen sind die entsprechenden Besamungsscheine und auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug und den Kauf von Schweinesamen vorzulegen.
(2) Wird die Förderung der künstlichen Besamung beim Rind gemäß § 14 Abs. 2 3. Satz K-TZG 2020 gewährt, so ist ein Auszug aus dem Bestandsregister gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020, beizubringen. Förderfähig sind weibliche Rinder, die am 1. Juli des Förderjahres zumindest 18 Monate alt waren.
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