(1) Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß sämtlicher Förderungen gemäß § 14 K-TZG 2020 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Verwendung des in Anlage II angeführten Formblatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. Nr. L 511 vom 22. Februar 2019, S. 1, bekanntzugeben.
(2) Die Gemeinde hat der Landesregierung alle nach § 14 K-TZG 2020 ausbezahlten Förderungen des antragsgegenständlichen Jahres in Listenform bis spätestens 30. September des Folgejahres zu melden.
(3) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung der in Abs. 1 angeführten administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen.
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