§ 5 § 5Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht
In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date
Die Beiträge gemäß § 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
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