§ 10 § 10De-minimis-Erklärung
In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Auszahlung der Förderungen ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, schriftlich in Papierform zu beantragen. Weiters hat der Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat.
(2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwenden.
(3) Bei Unterlassung der Meldeverpflichtung durch den Landwirt, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren.
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