K-SKBV
§ 1Allgemeines und Anwendungsbereich
§ 2§ 2Einkommensbegriff
§ 3§ 3Ermittlung von Kostenbeitragund Kostenersatz
§ 4§ 4Berechnungsgrundlage
§ 5§ 5Abzüge von der Berechnungsgrundlage
§ 6§ 6Kreis der Verpflichteten
§ 7§ 7Ausmaß von Kostenbeitrag und Kostenersatz
§ 8§ 8Kostenbeitrag und Kostenersatz nachBürgerlichem Recht
§ 9§ 9Berücksichtigung von sozialen Härten
§ 10§ 10Kreis der Verpflichteten
§ 11§ 11Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht
§ 124. AbschnittSchlussbestimmung
Vorwort
1. Abschnit Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Allgemeines und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Leistung und das Ausmaß der Leistung
1. von Kostenbeiträgen für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
a) von gegenüber Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtigen Personen gemäß § 17 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
b) von gegenüber Hilfe Suchenden unterhaltspflichtigen Personen gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
2. von Kostenersatz für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
a) von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für Leistungen gemäß § 17 K-ChG;
b) von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen gemäß § 6 Abs. 9 K-MSG;
3. von Kostenersatz für Leistungen zum Lebensunterhalt
a) von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für Leistungen der Behindertenhilfe gemäß § 8 K-ChG, wenn die betreffenden Menschen mit Behinderung vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren;
b) von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen gemäß §§ 12, 12a und 13 K-MSG, wenn die betreffenden Hilfe Suchenden vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren.
(2) Diese Verordnung regelt weiters das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen von Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchenden im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen aus diesen Gesetzen bereits selbsterhaltungsfähig waren.
(3) Sofern in dieser Verordnung nicht günstigere Regelungen festgelegt sind, sind die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Anwendung zu bringen.
(4) Die Berücksichtigung der in § 5 vorgesehenen Abzugsbeträge von der Berechnungsgrundlage hat nur stattzufinden, sofern entsprechende Unterhaltspflichten aufgrund des Bürgerlichen Rechtes dem Grunde nach bestehen.
(5) Für Leistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen, deren Inanspruchnahme zur Erfüllung der Besuchsverpflichtung gemäß § 21 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes - K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, erforderlich ist, hat eine Entrichtung von Kostenbeitrag und Kostenersatz nicht stattzufinden.
§ 2 § 2 Einkommensbegriff
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten als Einkommen:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2012 (Bruttobezüge), abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, der Freibeträge nach den §§ 104, 105 EStG 1988 sowie der einbehaltenen Lohnsteuer; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, der festgesetzten Einkommensteuer, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Freibeträge nach den §§ 10, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG 1988; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne von Z 1 zu berechnen;
3. bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 7,92 vH des zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswertes, wobei Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Sinne der Z 2 zu berechnen sind; bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
4. alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen gewährte Leistungen wie insbesondere Familienbeihilfen, Familienförderungen des Landes, Müttergeld, Babygeld, Teuerungsausgleich, Heizzuschuss, Schulstartgeld, Pflegegeld oder Pflegeförderung aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, Leistungen aus dem Grunde der Behinderung sowie Leistungen der sozialen Mindestsicherung; als Einkünfte gelten gleichwohl insbesondere Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Studienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen sowie andere pensionsähnliche Leistungen;
5. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen.
(2) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, gelten in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.
(3) Vermögen unterhaltspflichtiger Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 K-MSG sowie § 6 Abs. 1 K-ChG ist nicht zu berücksichtigen.
2. Abschnitt Kostenbeitrag und Kostenersatz
§ 3 § 3 Ermittlung von Kostenbeitrag und Kostenersatz
Der Kostenbeitrag und der Kostenersatz werden auf Grundlage der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der Abzüge ermittelt.
§ 4 § 4 Berechnungsgrundlage
(1) Als Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes ist das über den Durchrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu erwirtschaftende monatliche Nettoeinkommen (§ 2) eines Beitrags- oder Ersatzpflichtigen heranzuziehen. Die Ermittlung dieses im Sinne dieser Verordnung maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens im Jahresdurchschnitt hat dabei zu erfolgen:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Multiplikation des laufenden monatlichen Nettoeinkommens gemäß § 2 mit jenem Faktor, welcher der Anzahl der bezogenen Gehälter oder sonstigen Leistungen im Rahmen eines Kalenderjahres entspricht, und der anschließenden Teilung des Produktes durch den Faktor zwölf; im Falle der Ermittlung des Einkommens auf Grundlage eines allenfalls vorhandenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß § 2 durch den Faktor zwölf;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß § 2 durch den Faktor zwölf;
3. bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten durch Heranziehung des nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermittelnden Betrages.
(2) Bezieht eine unterhaltspflichtige Person Einkommen aus mehreren der in § 2 Abs. 1 genannten Titel nebeneinander, sind die entsprechenden Summen zunächst nach der für jeden Titel vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und sodann zusammenzurechnen.
(3) Die Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 hat bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (unselbständig Erwerbstätigen) auf Grundlage des vorzulegenden aktuellsten Lohnzettels oder eines sonstigen geeigneten Gehaltsnachweises, alternativ auf Grundlage eines zufolge Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung allenfalls vorhandenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides des letztvergangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist grundsätzlich auf den letzten in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Bei größeren Einkommensschwankungen kann auf die letzten drei in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide abgestellt werden.
(4) Die aufgrund dieser Verordnung zum Kostenbeitrag oder Kostenersatz verpflichteten Personen haben jede für die Kostenbeteiligung maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Land unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen, bekannt zu geben. Die Neubemessung der Kostenbeteiligung ist mit Wirksamkeit ab dem auf das Datum des Einlangens der Bekanntgabe zweitfolgenden Monatsersten durchzuführen. Sich hieraus ergebende allfällige soziale Härten können im Sinne von § 9 Berücksichtigung finden.
§ 5 § 5 Abzüge von der Berechnungsgrundlage
(1) Von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:
1. für Ehegatten, ehemalige Ehegatten sowie eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner: 56 vH des von der gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Kärntner Mindeststandard-Verordnung festgelegten Mindeststandards;
2. für volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 37 vH des Mindeststandards nach Z 1;
3. für volljährige Kinder, welche zufolge eines Studiums nicht bei den Eltern wohnen, wenn die auswärtige Wohnung für Zwecke des Studiums erforderlich ist, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 46 vH des Mindeststandards nach Z 1;
4. für Kinder mit Behinderung (erhöhte Familienbeihilfe): jeweils 53 vH des Mindeststandards nach Z 1;
5. für das älteste, zweit- und drittälteste minderjährige Kind: jeweils 18 vH des Mindeststandards nach Z 1;
6. ab dem viertältesten minderjährigen Kind: jeweils 15 vH des Mindeststandards nach Z 1.
(2) Unterhaltsverpflichtungen aus einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung sind in ihrer tatsächlichen Höhe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen.
(3) Eine Berücksichtigung des gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Abzugsbetrages hat dann stattzufinden, wenn keine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung (Abs. 2) besteht und der unterhaltsberechtigte (ehemalige) Ehegatte oder (ehemalige) eingetragene Partner über kein eigenes Einkommen verfügt; in jenen Fällen, in denen das eigene Einkommen des berechtigten Teiles jenen Betrag nicht überschreitet, welcher für die Geltendmachung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 maßgeblich ist, ist der gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Abzugsbetrag ebenfalls zu berücksichtigen.
(4) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit, welche durch einen rechtskräftigen Bescheid über den Bezug von Pflegegeld nachzuweisen ist, sind folgende Beträge von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen:
a) bei Vorliegen der Pflegestufen eins und zwei: 100 Euro;
b) bei Vorliegen der Pflegestufen drei und vier: 200 Euro.
(5) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe fünf ist ein Kostenersatz oder Kostenbeitrag für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu entrichten.
(6) Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung im Sinne von § 2 K-ChG, mit welcher ein regelmäßig wiederkehrender erheblicher finanzieller Mehraufwand, jedoch keine Zuerkennung von Pflegegeld verbunden ist, ist der Betrag von 100 Euro von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen. Wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaße von mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt, ist ein erheblicher finanzieller Mehraufwand ohne weiteres als gegeben anzusehen.
§ 6 § 6 Kreis der Verpflichteten
(1) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Personen haben zu den Kosten für die dort angeführten Leistungen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Mindestsicherung an ihre jeweiligen unterhaltsberechtigten Angehörigen beizutragen oder die Kosten für diese Leistungen zu ersetzen.
§ 7 § 7 Ausmaß von Kostenbeitrag und Kostenersatz
(1) Bis zu einer um die Abzüge (§ 5) bereinigten Berechnungsgrundlage von einschließlich 1 160 Euro ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.
(2) Übersteigt eine solche bereinigte Berechnungsgrundlage (im Folgenden Bemessungsgrundlage) den Betrag von 1 160 Euro, ist der zu entrichtende Kostenbeitrag oder Kostenersatz wie folgt zu ermitteln:
Bemessungsgrundlage | Kostenbeitrag/Kostenersatz |
über 1 160 Euro bis 1 460 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1160) x18 100 |
über 1 460 Euro bis 1 760 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1460) x17 + 54 100 |
über 1 760 Euro bis 2 060 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1760) x16 + 105 100 |
über 2 060 Euro bis 2 360 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2060) x15 + 153 100 |
über 2 360 Euro bis 2 660 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2360) x14 + 198 100 |
über 2 660 Euro bis 2 960 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2660) x13 + 240 100 |
über 2 960 Euro bis 3 260 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2960) x12 + 279 100 |
über 3 260 Euro | (Bemessungsgrundlage – 3260) x11 + 315 100 |
(3) Eine Entrichtung von Kostenbeitrag oder Kostenersatz, welcher den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, hat nicht stattzufinden.
(4) Die Beitragspflicht oder Ersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Recht begrenzt. Der Nachweis einer im Gegensatz zur Beitrags- oder Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung gilt ausschließlich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.
(5) Werden Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Behindertenhilfe bloß im Rahmen einer teilstationären Unterbringung erbracht, hat der Kostenbeitrag oder Kostenersatz hiefür bei ganztägiger Unterbringung 50 vH, bei halbtägiger Unterbringung 30 vH der gemäß Absatz 2 ermittelten Summe zu betragen. Für die Unterbringung in Tageszentren für Senioren ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.
(6) Haben unterhaltsberechtigte Angehörige nach dieser Verordnung für mehrere Personen einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten, ist der jeweils nach der vorliegenden Bestimmung zu ermittelnde Betrag durch die Anzahl jener Personen, für die Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten ist, zu teilen. Das Ergebnis ist jeweils als Kostenbeitrag oder Kostenersatz festzusetzen.
§ 8 § 8 Kostenbeitrag und Kostenersatz nach Bürgerlichem Recht
Der Kostenersatz unterhaltspflichtiger Personen hinsichtlich jener Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchender im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, ist ausschließlich nach Bürgerlichem Recht zu bemessen.
§ 9 § 9 Berücksichtigung von sozialen Härten
(1) Eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz oder Kostenbeitrag kann insoweit gemindert werden, als dieser eine soziale Härte bedeuten würde.
(2) Das Vorliegen einer sozialen Härte ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Bedachtnahme auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Beitrags- oder Ersatzpflichtigen sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, zu beurteilen. Hiebei ist auf den Charakter der Berücksichtigung von sozialen Härten als Ausnahme Bedacht zu legen.
3. Abschnitt Bestimmungen über die Rechtsverfolgungspflicht
§ 10 § 10 Kreis der Verpflichteten
(1) Die von § 1 Abs. 2 erfassten Personen haben Ansprüche gegenüber ihnen nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu verfolgen.
(2) Von der Rechtsverfolgungspflicht ist abzusehen, wenn deren Erfüllung offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (§ 6 Abs. 2 K-ChG; 5 Abs. 3 K-MSG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende gemäß § 1 Abs. 2 folgende Leistungen beziehen:
1. Einkommen aus eigener Beschäftigung;
2. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;
3. Krankengeld.
(3) Liegt nach Abs. 2 eine Rechtsverfolgungspflicht nicht vor, hat auch kein Kostenersatz für Leistungen der sozialen Mindestsicherung sowie der Behindertenhilfe durch nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtete Angehörige stattzufinden.
§ 11 § 11 Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht
(1) Das prozentuelle Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht ist mit jenem Betrag zu begrenzen, den der betreffende unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 in Anwendung des 2. Abschnittes als Kostenersatz zu leisten hätte.
(2) Jene Menschen mit Behinderung gemäß § 6 Abs. 2 K-ChG, welche vor dem Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, sowie jene Hilfe Suchenden gemäß § 5 Abs. 3 K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, haben die ihnen nach dem Bürgerlichen Recht zukommenden Unterhaltsansprüche im vollen Ausmaß zu verfolgen.
§ 12 4. Abschnitt Schlussbestimmung
§ 12 § 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.