(1) Von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:
1. für Ehegatten, ehemalige Ehegatten sowie eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner: 56 vH des von der gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Kärntner Mindeststandard-Verordnung festgelegten Mindeststandards;
2. für volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 37 vH des Mindeststandards nach Z 1;
3. für volljährige Kinder, welche zufolge eines Studiums nicht bei den Eltern wohnen, wenn die auswärtige Wohnung für Zwecke des Studiums erforderlich ist, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 46 vH des Mindeststandards nach Z 1;
4. für Kinder mit Behinderung (erhöhte Familienbeihilfe): jeweils 53 vH des Mindeststandards nach Z 1;
5. für das älteste, zweit- und drittälteste minderjährige Kind: jeweils 18 vH des Mindeststandards nach Z 1;
6. ab dem viertältesten minderjährigen Kind: jeweils 15 vH des Mindeststandards nach Z 1.
(2) Unterhaltsverpflichtungen aus einer in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung sind in ihrer tatsächlichen Höhe von der Berechnungsgrundlage abzuziehen.
(3) Eine Berücksichtigung des gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Abzugsbetrages hat dann stattzufinden, wenn keine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltsverpflichtung (Abs. 2) besteht und der unterhaltsberechtigte (ehemalige) Ehegatte oder (ehemalige) eingetragene Partner über kein eigenes Einkommen verfügt; in jenen Fällen, in denen das eigene Einkommen des berechtigten Teiles jenen Betrag nicht überschreitet, welcher für die Geltendmachung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 maßgeblich ist, ist der gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Abzugsbetrag ebenfalls zu berücksichtigen.
(4) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit, welche durch einen rechtskräftigen Bescheid über den Bezug von Pflegegeld nachzuweisen ist, sind folgende Beträge von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen:
a) bei Vorliegen der Pflegestufen eins und zwei: 100 Euro;
b) bei Vorliegen der Pflegestufen drei und vier: 200 Euro.
(5) Bei Vorliegen einer eigenen Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe fünf ist ein Kostenersatz oder Kostenbeitrag für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu entrichten.
(6) Bei Vorliegen einer eigenen Behinderung im Sinne von § 2 K-ChG, mit welcher ein regelmäßig wiederkehrender erheblicher finanzieller Mehraufwand, jedoch keine Zuerkennung von Pflegegeld verbunden ist, ist der Betrag von 100 Euro von der gemäß § 4 ermittelten Berechnungsgrundlage abzuziehen. Wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaße von mindestens 50 vH rechtskräftig festgestellt, ist ein erheblicher finanzieller Mehraufwand ohne weiteres als gegeben anzusehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden