LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Sozialkostenbeteiligungsverordnung – K-SKBV§ 4

§ 4§ 4Berechnungsgrundlage

In Kraft seit 27. Juni 2012
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(1) Als Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes ist das über den Durchrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu erwirtschaftende monatliche Nettoeinkommen (§ 2) eines Beitrags- oder Ersatzpflichtigen heranzuziehen. Die Ermittlung dieses im Sinne dieser Verordnung maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens im Jahresdurchschnitt hat dabei zu erfolgen:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Multiplikation des laufenden monatlichen Nettoeinkommens gemäß § 2 mit jenem Faktor, welcher der Anzahl der bezogenen Gehälter oder sonstigen Leistungen im Rahmen eines Kalenderjahres entspricht, und der anschließenden Teilung des Produktes durch den Faktor zwölf; im Falle der Ermittlung des Einkommens auf Grundlage eines allenfalls vorhandenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß § 2 durch den Faktor zwölf;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen durch Teilung des Jahresnettoeinkommens gemäß § 2 durch den Faktor zwölf;

3. bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten durch Heranziehung des nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermittelnden Betrages.

(2) Bezieht eine unterhaltspflichtige Person Einkommen aus mehreren der in § 2 Abs. 1 genannten Titel nebeneinander, sind die entsprechenden Summen zunächst nach der für jeden Titel vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln und sodann zusammenzurechnen.

(3) Die Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 hat bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (unselbständig Erwerbstätigen) auf Grundlage des vorzulegenden aktuellsten Lohnzettels oder eines sonstigen geeigneten Gehaltsnachweises, alternativ auf Grundlage eines zufolge Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung allenfalls vorhandenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides des letztvergangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist grundsätzlich auf den letzten in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Bei größeren Einkommensschwankungen kann auf die letzten drei in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide abgestellt werden.

(4) Die aufgrund dieser Verordnung zum Kostenbeitrag oder Kostenersatz verpflichteten Personen haben jede für die Kostenbeteiligung maßgebliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse dem Land unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen, bekannt zu geben. Die Neubemessung der Kostenbeteiligung ist mit Wirksamkeit ab dem auf das Datum des Einlangens der Bekanntgabe zweitfolgenden Monatsersten durchzuführen. Sich hieraus ergebende allfällige soziale Härten können im Sinne von § 9 Berücksichtigung finden.

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