§ 6 § 6Kreis der Verpflichteten
In Kraft seit 27. Juni 2012
Up-to-date
(1) Die von § 1 Abs. 1 erfassten Personen haben zu den Kosten für die dort angeführten Leistungen der Behindertenhilfe sowie der sozialen Mindestsicherung an ihre jeweiligen unterhaltsberechtigten Angehörigen beizutragen oder die Kosten für diese Leistungen zu ersetzen.
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