(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Leistung und das Ausmaß der Leistung
1. von Kostenbeiträgen für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
a) von gegenüber Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtigen Personen gemäß § 17 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
b) von gegenüber Hilfe Suchenden unterhaltspflichtigen Personen gemäß § 6 Abs. 9 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2012;
2. von Kostenersatz für Leistungen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden,
a) von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für Leistungen gemäß § 17 K-ChG;
b) von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen gemäß § 6 Abs. 9 K-MSG;
3. von Kostenersatz für Leistungen zum Lebensunterhalt
a) von Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderung für Leistungen der Behindertenhilfe gemäß § 8 K-ChG, wenn die betreffenden Menschen mit Behinderung vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren;
b) von Eltern und Kindern Hilfe Suchender für Leistungen gemäß §§ 12, 12a und 13 K-MSG, wenn die betreffenden Hilfe Suchenden vor Bezug der Leistungen bereits selbsterhaltungsfähig waren.
(2) Diese Verordnung regelt weiters das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen von Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG oder Hilfe Suchenden im Sinne des K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen aus diesen Gesetzen bereits selbsterhaltungsfähig waren.
(3) Sofern in dieser Verordnung nicht günstigere Regelungen festgelegt sind, sind die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts in Anwendung zu bringen.
(4) Die Berücksichtigung der in § 5 vorgesehenen Abzugsbeträge von der Berechnungsgrundlage hat nur stattzufinden, sofern entsprechende Unterhaltspflichten aufgrund des Bürgerlichen Rechtes dem Grunde nach bestehen.
(5) Für Leistungen in stationären oder teilstationären Einrichtungen, deren Inanspruchnahme zur Erfüllung der Besuchsverpflichtung gemäß § 21 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes - K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, erforderlich ist, hat eine Entrichtung von Kostenbeitrag und Kostenersatz nicht stattzufinden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden