(1) Bis zu einer um die Abzüge (§ 5) bereinigten Berechnungsgrundlage von einschließlich 1 160 Euro ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.
(2) Übersteigt eine solche bereinigte Berechnungsgrundlage (im Folgenden Bemessungsgrundlage) den Betrag von 1 160 Euro, ist der zu entrichtende Kostenbeitrag oder Kostenersatz wie folgt zu ermitteln:
Bemessungsgrundlage | Kostenbeitrag/Kostenersatz |
über 1 160 Euro bis 1 460 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1160) x18 100 |
über 1 460 Euro bis 1 760 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1460) x17 + 54 100 |
über 1 760 Euro bis 2 060 Euro | (Bemessungsgrundlage – 1760) x16 + 105 100 |
über 2 060 Euro bis 2 360 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2060) x15 + 153 100 |
über 2 360 Euro bis 2 660 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2360) x14 + 198 100 |
über 2 660 Euro bis 2 960 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2660) x13 + 240 100 |
über 2 960 Euro bis 3 260 Euro | (Bemessungsgrundlage – 2960) x12 + 279 100 |
über 3 260 Euro | (Bemessungsgrundlage – 3260) x11 + 315 100 |
(3) Eine Entrichtung von Kostenbeitrag oder Kostenersatz, welcher den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, hat nicht stattzufinden.
(4) Die Beitragspflicht oder Ersatzpflicht ist jedenfalls mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Recht begrenzt. Der Nachweis einer im Gegensatz zur Beitrags- oder Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung gilt ausschließlich durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.
(5) Werden Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Behindertenhilfe bloß im Rahmen einer teilstationären Unterbringung erbracht, hat der Kostenbeitrag oder Kostenersatz hiefür bei ganztägiger Unterbringung 50 vH, bei halbtägiger Unterbringung 30 vH der gemäß Absatz 2 ermittelten Summe zu betragen. Für die Unterbringung in Tageszentren für Senioren ist ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz nicht zu entrichten.
(6) Haben unterhaltsberechtigte Angehörige nach dieser Verordnung für mehrere Personen einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten, ist der jeweils nach der vorliegenden Bestimmung zu ermittelnde Betrag durch die Anzahl jener Personen, für die Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten ist, zu teilen. Das Ergebnis ist jeweils als Kostenbeitrag oder Kostenersatz festzusetzen.
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