§ 11 § 11Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht
In Kraft seit 27. Juni 2012
Up-to-date
(1) Das prozentuelle Ausmaß der Rechtsverfolgungspflicht ist mit jenem Betrag zu begrenzen, den der betreffende unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 in Anwendung des 2. Abschnittes als Kostenersatz zu leisten hätte.
(2) Jene Menschen mit Behinderung gemäß § 6 Abs. 2 K-ChG, welche vor dem Bezug von Leistungen der Behindertenhilfe noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, sowie jene Hilfe Suchenden gemäß § 5 Abs. 3 K-MSG, welche vor dem Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, haben die ihnen nach dem Bürgerlichen Recht zukommenden Unterhaltsansprüche im vollen Ausmaß zu verfolgen.
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