§ 9 § 9Berücksichtigung von sozialen Härten
In Kraft seit 27. Juni 2012
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§ 9 § 9Berücksichtigung von sozialen Härten — K-SKBV
(1) Eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz oder Kostenbeitrag kann insoweit gemindert werden, als dieser eine soziale Härte bedeuten würde.
(2) Das Vorliegen einer sozialen Härte ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Bedachtnahme auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Beitrags- oder Ersatzpflichtigen sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, zu beurteilen. Hiebei ist auf den Charakter der Berücksichtigung von sozialen Härten als Ausnahme Bedacht zu legen.