§ 2 § 2Einkommensbegriff
§ 2 § 2Einkommensbegriff — K-SKBV
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten als Einkommen:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2012 (Bruttobezüge), abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, der Freibeträge nach den §§ 104, 105 EStG 1988 sowie der einbehaltenen Lohnsteuer; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, der festgesetzten Einkommensteuer, der Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung, der sonstigen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Freibeträge nach den §§ 10, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG 1988; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne von Z 1 zu berechnen;
3. bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 7,92 vH des zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswertes, wobei Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Sinne der Z 2 zu berechnen sind; bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
4. alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen gewährte Leistungen wie insbesondere Familienbeihilfen, Familienförderungen des Landes, Müttergeld, Babygeld, Teuerungsausgleich, Heizzuschuss, Schulstartgeld, Pflegegeld oder Pflegeförderung aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, Leistungen aus dem Grunde der Behinderung sowie Leistungen der sozialen Mindestsicherung; als Einkünfte gelten gleichwohl insbesondere Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Studienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen sowie andere pensionsähnliche Leistungen;
5. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen.
(2) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, gelten in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.
(3) Vermögen unterhaltspflichtiger Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 K-MSG sowie § 6 Abs. 1 K-ChG ist nicht zu berücksichtigen.