(1) Die von § 1 Abs. 2 erfassten Personen haben Ansprüche gegenüber ihnen nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu verfolgen.
(2) Von der Rechtsverfolgungspflicht ist abzusehen, wenn deren Erfüllung offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist (§ 6 Abs. 2 K-ChG; 5 Abs. 3 K-MSG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende gemäß § 1 Abs. 2 folgende Leistungen beziehen:
1. Einkommen aus eigener Beschäftigung;
2. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;
3. Krankengeld.
(3) Liegt nach Abs. 2 eine Rechtsverfolgungspflicht nicht vor, hat auch kein Kostenersatz für Leistungen der sozialen Mindestsicherung sowie der Behindertenhilfe durch nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltsverpflichtete Angehörige stattzufinden.
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