K-FAV
§ 1Höhe der den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührenden Vergütung
§ 2§ 2Höhe der Prüfungsgebühr
§ 3§ 3Festlegung der Prüfungstermine
§ 4§ 4Zulassung zur Prüfung
§ 5§ 5Nachweise für die Zulassung zur Prüfung
§ 6§ 6Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung
§ 7§ 7Form der Prüfung
§ 8§ 8Leistungsbeurteilung
§ 9§ 9Wiederholung der Prüfung
§ 10§ 10Form des Prüfungszeugnisses
§ 11§ 11Gleichstellung vonFischereiaufsichtsprüfungen
§ 12§ 12Übergangsbestimmungen
Vorwort
§ 1 § 1 Höhe der den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührenden Vergütung
Die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Fischereiaufsichtsprüfung gebührt, wird für jede abgenommene Prüfung je Prüfungswerber mit 8 Euro festgelegt.
§ 2 § 2 Höhe der Prüfungsgebühr
(1) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 55 Euro zu entrichten. Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vor der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung nachzuweisen.
(2) Die Prüfungsgebühr wird bei Zurücktreten während der Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht rückerstattet. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
§ 3 § 3 Festlegung der Prüfungstermine
(1) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im Vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Prüfungstermin darf im Laufe eines Kalenderjahres erst zu einem Zeitpunkt festgelegt werden, nachdem der Fachkurs für die Fischereiaufsichtsprüfung in dem betreffenden Kalenderjahr durchgeführt worden ist. Der Prüfungstermin ist auch den Fischereirevierverbänden bekannt zu geben.
(2) In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
§ 4 § 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich bis spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist zu beantragen. Die Anmeldefrist ist von der Landesregierung in der Kundmachung festzulegen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 5) vorzulegen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung. Im Zulassungsbescheid sind der Ort und der genaue Zeitpunkt der Prüfung bekannt zu geben.
§ 5 § 5 Nachweise für die Zulassung zur Prüfung
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben, eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, dass der Prüfungswerber Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist, ein geeigneter Nachweis, dass der Prüfungswerber während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinander folgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist, ein Nachweis über den Besuch des Fachkurses und ein Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr anzuschließen.
§ 6 § 6 Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung
Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen.
§ 7 § 7 Form der Prüfung
(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 8 § 8 Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistung des Prüflings ist mit „sehr gut" (Note 1), „bestanden" (Note 2) oder „nicht bestanden" (Note 3) zu beurteilen.
(2) Die Prüfung gilt als mit Erfolg bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsgegenstand wenigstens mit der Note 2 bewertet wird.
(3) Wird die Leistung des Prüflings in jedem der sechs Prüfungsgegenstände mit der Note 1 oder 2 bewertet, gilt die Prüfung mit „sehr gut“ bestanden, wenn die Ziffernsumme aller Noten sieben nicht überschreitet.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Wurde die Prüfung bestanden, ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, dass der Prüfling die Fischereiaufsichtsprüfung mit sehr gutem Erfolg oder mit Erfolg bestanden hat.
§ 9 § 9 Wiederholung der Prüfung
Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederholen. Weist der Prüfling die von ihm geforderten Kenntnisse (§ 6) nur in einem der im § 6 angeführten Prüfungsgegenstände nicht nach, so hat der Prüfling die Kenntnisse in diesem Prüfungsfach bei einer Wiederholungsprüfung, innerhalb von drei Monaten, nachzuweisen. Tritt der Prüfling zu dieser Wiederholungsprüfung nicht an oder weist er die Mindestkenntnisse auch bei dieser Wiederholungsprüfung nicht nach, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 10 § 10 Form des Prüfungszeugnisses
Das Formular für das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage zu entsprechen.
§ 11 § 11 Gleichstellung von Fischereiaufsichtsprüfungen
Die in einem anderen Bundesland abgelegte Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben ist der Fischereiaufsichtsprüfung nach dem Kärntner Fischereigesetz gleichgestellt, sofern diese Prüfung eine gesetzliche Grundlage aufweist und wenn der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbracht wird.
§ 12 § 12 Übergangsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
a) in § 1 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 8,– Euro der Betrag von S 110,– sowie
b) in § 2 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 55,– Euro der Betrag von S 750,–.