§ 1 § 1Höhe der den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührenden Vergütung
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
Die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Fischereiaufsichtsprüfung gebührt, wird für jede abgenommene Prüfung je Prüfungswerber mit 8 Euro festgelegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden