(1) Die Leistung des Prüflings ist mit „sehr gut" (Note 1), „bestanden" (Note 2) oder „nicht bestanden" (Note 3) zu beurteilen.
(2) Die Prüfung gilt als mit Erfolg bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsgegenstand wenigstens mit der Note 2 bewertet wird.
(3) Wird die Leistung des Prüflings in jedem der sechs Prüfungsgegenstände mit der Note 1 oder 2 bewertet, gilt die Prüfung mit „sehr gut“ bestanden, wenn die Ziffernsumme aller Noten sieben nicht überschreitet.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Wurde die Prüfung bestanden, ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, dass der Prüfling die Fischereiaufsichtsprüfung mit sehr gutem Erfolg oder mit Erfolg bestanden hat.
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