§ 3 § 3Festlegung der Prüfungstermine
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im Vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Prüfungstermin darf im Laufe eines Kalenderjahres erst zu einem Zeitpunkt festgelegt werden, nachdem der Fachkurs für die Fischereiaufsichtsprüfung in dem betreffenden Kalenderjahr durchgeführt worden ist. Der Prüfungstermin ist auch den Fischereirevierverbänden bekannt zu geben.
(2) In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
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