§ 2 § 2Höhe der Prüfungsgebühr
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
(1) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 55 Euro zu entrichten. Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vor der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung nachzuweisen.
(2) Die Prüfungsgebühr wird bei Zurücktreten während der Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht rückerstattet. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
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