§ 11 § 11Gleichstellung vonFischereiaufsichtsprüfungen
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
Die in einem anderen Bundesland abgelegte Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben ist der Fischereiaufsichtsprüfung nach dem Kärntner Fischereigesetz gleichgestellt, sofern diese Prüfung eine gesetzliche Grundlage aufweist und wenn der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbracht wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden