§ 6 § 6Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung
In Kraft seit 08. November 2001
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Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen.
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