§ 4 § 4Zulassung zur Prüfung
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich bis spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist zu beantragen. Die Anmeldefrist ist von der Landesregierung in der Kundmachung festzulegen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 5) vorzulegen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung. Im Zulassungsbescheid sind der Ort und der genaue Zeitpunkt der Prüfung bekannt zu geben.
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