§ 9 § 9Wiederholung der Prüfung
In Kraft seit 27. August 2013
Up-to-date
Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederholen. Weist der Prüfling die von ihm geforderten Kenntnisse (§ 6) nur in einem der im § 6 angeführten Prüfungsgegenstände nicht nach, so hat der Prüfling die Kenntnisse in diesem Prüfungsfach bei einer Wiederholungsprüfung, innerhalb von drei Monaten, nachzuweisen. Tritt der Prüfling zu dieser Wiederholungsprüfung nicht an oder weist er die Mindestkenntnisse auch bei dieser Wiederholungsprüfung nicht nach, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
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