§ 12 § 12Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 08. November 2001
Up-to-date
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
a) in § 1 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 8,– Euro der Betrag von S 110,– sowie
b) in § 2 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 55,– Euro der Betrag von S 750,–.
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