LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Ausbildungsträgerverordnung – K-ATVO

Kärntner Ausbildungsträgerverordnung – K-ATVO

K-ATVO
In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Die in dieser Verordnung vorgegebenen landesweiten Standards für Ausbildungsträger sollen dazu dienen, dass einerseits eine weitgehend einheitliche Ausbildungsqualität bei den verschiedenen Ausbildungsanbietern eingehalten wird und andererseits langfristig das Berufsbild der Tagesmutter und des Tagesvaters sowie des Kleinkinderziehers gestärkt wird.

(2) Die Ausbildung für Kleinkinderzieherinnen ersetzt die Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter vollständig.

§ 2 § 2 Voraussetzungen der Teilnahme

(1) Folgende Voraussetzungen müssen die Teilnehmer erfüllen, um an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen zu können:

1. Vollendetes 18. Lebensjahr.

2. Abgeschlossene Berufsausbildung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz.

3. Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).

(2) Der Ausbildungsträger hat vor Aufnahme der Teilnehmer ein Aufnahmegespräch zu führen und dazu auch eine Person der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuladen.

(3) Vor Beginn der Lehrgänge muss die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnehmer von dem Ausbildungsträger geprüft und dokumentiert werden.

§ 3 § 3 Pädagogisches Konzept und Bildungsziele

(1) Das Angebot der Lehrgänge hat sich an den zu erwartenden Anforderungen an die Kleinkinderzieherinnen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und an Tagesmütter und Tagesväter zu orientieren.

(2) In den Ausbildungsmodulen sind den Teilnehmern fachliche Kompetenzen für die Arbeit auf dem Gebiet der Elementarpädagogik zu vermitteln. Zu diesem Zweck hat der Ausbildungsträger ein Lehrgangskonzept inklusive Evaluierungskonzept sowie eine Liste der Vortragenden einschließlich ihrer Qualifikationen der zuständigen Fachabteilung vorzulegen.

(3) Die angebotenen Lehrgänge sollen dazu beitragen, dass die Teilnehmer Kompetenzen (Sach-, Sozial- und Handlungskompetenz usw.) entwickeln können, um im spezifischen pädagogischen Handlungsfeld der Elementarpädagogik die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder durch den professionellen Einsatz ihres Wissens und Könnens bestmöglich fördern zu können.

(4) In den Lehrveranstaltungen (Modulen) der Lehrgänge ist den Teilnehmern nicht nur fachspezifisches, solides theoretisches pädagogisches Basiswissen zu vermitteln, sondern auch auf die „Praxisorientierung“ hoher Wert zu legen, so dass die Teilnehmer ausreichende praktische Erfahrungen für ihr zukünftiges elementarpädagogisches Handlungsfeld sammeln können.

(5) Folgende Arbeitsprinzipien (didaktische Prinzipien) sind in den Ausbildungslehrgängen für Kleinkinderzieherinnen sowie für Tagesmütter und Tagesväter zu verwirklichen:

1. Orientierung am Lernenden,

2. Wissenschaftsorientierung,

3. Lebensweltorientierung,

4. Praxisfeldorientierung,

5. Adressatenorientierung,

6. Problemfeldorientierung,

7. Praxisbezug.

§ 4 § 4 Gruppengröße

Bei allen Ausbildungslehrgängen hat der Ausbildungsträger dafür zu sorgen, dass die maximale Anzahl der Teilnehmer nicht mehr als 22 Personen beträgt.

§ 5 § 5 Ausbildung samt Praktikum

(1) Die didaktisch-methodische Aufbereitung der Ausbildungslehrgänge hat nach den Grundsätzen der Erwachsenenbildung zu erfolgen. Neben Fachvorträgen und Impulsreferaten soll vor allem die Eigenaktivität der Teilnehmer im Vordergrund stehen. Die Teilnehmer haben Themen in Gruppen, Rollenspielen, Praxisaustausch oder anderen Formen des sozialen Lernens zu erarbeiten und ist dabei eine Vielfalt partizipativer Methoden umzusetzen.

(2) Der Ausbildungsträger ist bei der Gestaltung des Curriculums dafür verantwortlich, dass die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß der Verordung der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2019, LGBl. Nr. 72/2019, Berücksichtigung finden. Es sind insbesondere die Prinzipien für Bildungsprozesse in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und für Tagesmütter und Tagesväter (Ganzheitlichkeit und Lernen mit allen Sinnen, Individualisierung, Differenzierung, Empowerment, Lebensweltorientierung, Inklusion, Partizipation, Transparenz, Bildungspartnerschaft) sowie die verschiedenen Bildungsbereiche (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung sowie Natur und Technik) zu behandeln.

(3) Der Ausbildungsträger hat darauf zu achten, dass die Teilnehmer das vorgeschriebene Praktikum vollständig erfüllen. Über das Praktikum haben die Teilnehmer Aufzeichnungen zu führen. Das Praktikum in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten kann nur bei jenen Institutionen absolviert werden, die über eine Bewilligung nach dem K-KBBG verfügen. Das Praktikum kann nur bei jenen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern absolviert werden, die über eine Bewilligung nach dem K-KBBG verfügen und bei einer Trägerorganisation angestellt sind.

§ 6 § 6 Qualifikation Lehrgangsleiter und Vortragende

(1) Der Ausbildungsträger hat für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter zu bestellen. Dieser muss durchgängig als Ansprechpartner für die Vortragenden und Teilnehmer verfügbar sein und trägt die Gesamtverantwortung für den Lehrgang. Der Ausbildungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Lehrveranstaltungen von Vortragenden geleitet werden, die über einschlägige fachliche Qualifikationen und über Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.

(2) Der Lehrgangsleiter bzw. die jeweiligen Vortragenden zu den pädagogisch-psychologischen Themen haben folgende fachliche Qualifikationen aufzuweisen:

1. Lehrgangsleiter: Pädagoge (Studium der Pädagogik, Lehramtsstudium, Fünfjährige Schule für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik bzw. Kolleg für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik), Psychologe (Studium der Psychologie) und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,

2. Vortragende für pädagogisch-psychologische Themen: Pädagoge (Studium der Pädagogik, Lehramtsstudium, Fünfjährige Schule für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik bzw. Kolleg für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder ähnliche Ausbildungen), Psychologe, Psychotherapeut, Sozialarbeiter (Studium Fachhochschule) oder ähnliche Ausbildungen.

§ 7 § 7 Anwesenheitspflicht, Abschluss der Ausbildung und Ausstellung des Zertifikats

(1) Der Ausbildungsträger hat zu gewährleisten, dass für die positive Absolvierung eines Lehrgangs die Teilnehmer eine Anwesenheit von 90 Prozent im Bereich der Theoriestunden und von 100 Prozent im Bereich der Praxisstunden nachweisen können. Bei Nichtanwesenheit von mehr als 10 Prozent der Theoriestunden ist das Nachholen des Lernstoffes des betreffenden Moduls in Rücksprache mit dem Ausbildungsanbieter in adäquater Form sicherzustellen. Sollte ein Teilnehmer bis zum Zeitpunkt des Abschlussgespräches keine 90prozentige Anwesenheit im Bereich der Theoriestunden und keine 100prozentige Anwesenheit im Bereich der Praxisstunden nachweisen, ist ein Antritt zum Abschlussgespräch nicht möglich.

(2) Die Teilnehmer haben eine schriftliche Arbeit zu einem der angebotenen Module zu verfassen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie sich mit einem Thema vertiefend in Bezug auf Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen auseinandergesetzt haben. Die schriftliche Arbeit hat ca. 15 Seiten zu umfassen und ist vier Wochen vor dem Abschlussgespräch abzugeben und nach der Begutachtung durch den Ausbildungsträger der Prüfungskommission zur Einsicht vorzulegen. Das Abschlussgespräch besteht aus der Präsentation der Arbeit vor einer Prüfungskommission im Ausmaß von ca. 15 Minuten, wobei die Kommissionsmitglieder zum präsentierten Thema Fragen stellen können.

(3) Der Ausbildungsträger hat für die Bestellung und Einladung der Mitglieder der Prüfungskommission zu sorgen. Diese setzt sich aus drei Personen zusammen:

1. eine Person aus der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,

2. eine weitere Person aus dem Fachbereich der Tagesmütter und Tagesväter der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens (AVS) und

3. eine dritte Person aus dem Bereich der pädagogischen Fachberatung, Begleitung oder Inspektion, die jedoch nicht dem Ausbildungsträger angehört und auch nicht bei diesem Vortragender ist.

(4) Bei einem negativen Ergebnis des Abschlussgespräches können die Teilnehmer dieses frühestens nach vier Wochen vor einer Prüfungskommission wiederholen. Bei einem neuerlichen negativen Ergebnis ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens vier weiteren Wochen möglich.

(5) Nach erfolgreich absolviertem Abschlussgepräch ist ein der Ausbildung entsprechendes Zertifikat, das dem Ausbildungsträger von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden.

§ 8 § 8 Verweise

( 1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2020.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.80/2020.

§ 9 § 9 Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 10 § 10

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung kommen auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufenden Lehrgänge für Tagesmütter und Tagesväter sowie für Kleinkinderzieherinnen und für Lehrgänge, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung beginnen, nicht zur Anwendung.