(1) Die didaktisch-methodische Aufbereitung der Ausbildungslehrgänge hat nach den Grundsätzen der Erwachsenenbildung zu erfolgen. Neben Fachvorträgen und Impulsreferaten soll vor allem die Eigenaktivität der Teilnehmer im Vordergrund stehen. Die Teilnehmer haben Themen in Gruppen, Rollenspielen, Praxisaustausch oder anderen Formen des sozialen Lernens zu erarbeiten und ist dabei eine Vielfalt partizipativer Methoden umzusetzen.
(2) Der Ausbildungsträger ist bei der Gestaltung des Curriculums dafür verantwortlich, dass die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß der Verordung der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2019, LGBl. Nr. 72/2019, Berücksichtigung finden. Es sind insbesondere die Prinzipien für Bildungsprozesse in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und für Tagesmütter und Tagesväter (Ganzheitlichkeit und Lernen mit allen Sinnen, Individualisierung, Differenzierung, Empowerment, Lebensweltorientierung, Inklusion, Partizipation, Transparenz, Bildungspartnerschaft) sowie die verschiedenen Bildungsbereiche (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung sowie Natur und Technik) zu behandeln.
(3) Der Ausbildungsträger hat darauf zu achten, dass die Teilnehmer das vorgeschriebene Praktikum vollständig erfüllen. Über das Praktikum haben die Teilnehmer Aufzeichnungen zu führen. Das Praktikum in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten kann nur bei jenen Institutionen absolviert werden, die über eine Bewilligung nach dem K-KBBG verfügen. Das Praktikum kann nur bei jenen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern absolviert werden, die über eine Bewilligung nach dem K-KBBG verfügen und bei einer Trägerorganisation angestellt sind.
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