(1) Der Ausbildungsträger hat zu gewährleisten, dass für die positive Absolvierung eines Lehrgangs die Teilnehmer eine Anwesenheit von 90 Prozent im Bereich der Theoriestunden und von 100 Prozent im Bereich der Praxisstunden nachweisen können. Bei Nichtanwesenheit von mehr als 10 Prozent der Theoriestunden ist das Nachholen des Lernstoffes des betreffenden Moduls in Rücksprache mit dem Ausbildungsanbieter in adäquater Form sicherzustellen. Sollte ein Teilnehmer bis zum Zeitpunkt des Abschlussgespräches keine 90prozentige Anwesenheit im Bereich der Theoriestunden und keine 100prozentige Anwesenheit im Bereich der Praxisstunden nachweisen, ist ein Antritt zum Abschlussgespräch nicht möglich.
(2) Die Teilnehmer haben eine schriftliche Arbeit zu einem der angebotenen Module zu verfassen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie sich mit einem Thema vertiefend in Bezug auf Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen auseinandergesetzt haben. Die schriftliche Arbeit hat ca. 15 Seiten zu umfassen und ist vier Wochen vor dem Abschlussgespräch abzugeben und nach der Begutachtung durch den Ausbildungsträger der Prüfungskommission zur Einsicht vorzulegen. Das Abschlussgespräch besteht aus der Präsentation der Arbeit vor einer Prüfungskommission im Ausmaß von ca. 15 Minuten, wobei die Kommissionsmitglieder zum präsentierten Thema Fragen stellen können.
(3) Der Ausbildungsträger hat für die Bestellung und Einladung der Mitglieder der Prüfungskommission zu sorgen. Diese setzt sich aus drei Personen zusammen:
1. eine Person aus der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung,
2. eine weitere Person aus dem Fachbereich der Tagesmütter und Tagesväter der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens (AVS) und
3. eine dritte Person aus dem Bereich der pädagogischen Fachberatung, Begleitung oder Inspektion, die jedoch nicht dem Ausbildungsträger angehört und auch nicht bei diesem Vortragender ist.
(4) Bei einem negativen Ergebnis des Abschlussgespräches können die Teilnehmer dieses frühestens nach vier Wochen vor einer Prüfungskommission wiederholen. Bei einem neuerlichen negativen Ergebnis ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens vier weiteren Wochen möglich.
(5) Nach erfolgreich absolviertem Abschlussgepräch ist ein der Ausbildung entsprechendes Zertifikat, das dem Ausbildungsträger von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden