§ 1 § 1Allgemeines
In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Die in dieser Verordnung vorgegebenen landesweiten Standards für Ausbildungsträger sollen dazu dienen, dass einerseits eine weitgehend einheitliche Ausbildungsqualität bei den verschiedenen Ausbildungsanbietern eingehalten wird und andererseits langfristig das Berufsbild der Tagesmutter und des Tagesvaters sowie des Kleinkinderziehers gestärkt wird.
(2) Die Ausbildung für Kleinkinderzieherinnen ersetzt die Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter vollständig.
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