§ 4 § 4Gruppengröße
In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date
Bei allen Ausbildungslehrgängen hat der Ausbildungsträger dafür zu sorgen, dass die maximale Anzahl der Teilnehmer nicht mehr als 22 Personen beträgt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden