LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Ausbildungsträgerverordnung – K-ATVO§ 2

§ 2§ 2Voraussetzungen der Teilnahme

In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date

(1) Folgende Voraussetzungen müssen die Teilnehmer erfüllen, um an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen zu können:

1. Vollendetes 18. Lebensjahr.

2. Abgeschlossene Berufsausbildung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule gemäß dem Schulorganisationsgesetz.

3. Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER).

(2) Der Ausbildungsträger hat vor Aufnahme der Teilnehmer ein Aufnahmegespräch zu führen und dazu auch eine Person der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuladen.

(3) Vor Beginn der Lehrgänge muss die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnehmer von dem Ausbildungsträger geprüft und dokumentiert werden.

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