(1) Der Ausbildungsträger hat für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter zu bestellen. Dieser muss durchgängig als Ansprechpartner für die Vortragenden und Teilnehmer verfügbar sein und trägt die Gesamtverantwortung für den Lehrgang. Der Ausbildungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Lehrveranstaltungen von Vortragenden geleitet werden, die über einschlägige fachliche Qualifikationen und über Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.
(2) Der Lehrgangsleiter bzw. die jeweiligen Vortragenden zu den pädagogisch-psychologischen Themen haben folgende fachliche Qualifikationen aufzuweisen:
1. Lehrgangsleiter: Pädagoge (Studium der Pädagogik, Lehramtsstudium, Fünfjährige Schule für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik bzw. Kolleg für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik), Psychologe (Studium der Psychologie) und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
2. Vortragende für pädagogisch-psychologische Themen: Pädagoge (Studium der Pädagogik, Lehramtsstudium, Fünfjährige Schule für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik bzw. Kolleg für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder ähnliche Ausbildungen), Psychologe, Psychotherapeut, Sozialarbeiter (Studium Fachhochschule) oder ähnliche Ausbildungen.
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