§ 8 § 8Verweise
In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date
( 1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2020.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.80/2020.
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