LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenFlächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

In Kraft seit 26. August 1980
Up-to-date

Artikel 1

Weinbauflächenbeschränkung

Art. 1

(1) In Verfolgung des Zieles, die Weingartenflächen zu stabilisieren, kommen die Vertragspartner überein, Weingartenauspflanzungen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zuzulassen.

(2) Die Vertragspartner werden in ihrem Bereich Weingartenauspflanzungen in folgendem Umfang gestatten:

1. das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind (Nachpflanzen);

2. das flächengleiche Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf demselben Grundstück (Wiederauspflanzen);

3. das flächengleiche Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf einem Ersatzgrundstück (Neuauspflanzen).

(3) Für das Wieder- und Neuauspflanzen von Weingärten ist von den Vertragspartnern jeweils eine Bewilligung vorzusehen, die nur erteilt werden darf, wenn sie mit dem rechtmäßigen Bestand und Flächenausmaß des Weingartens vor erfolgter Rodung übereinstimmt. Eine Bewilligung für das Wiederauspflanzen kann jedoch entfallen, sobald der gemäß Artikel 2 einzuführende Weinbaukataster in dem jeweiligen Land angelegt ist.

Artikel 2

Erfassung und Überprüfung der Weinbauflächen

Art. 2

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zur Erfassung und Überprüfung der Weinbauverhältnisse Weinbaukataster anzulegen und laufend weiterzuführen. Die Weinbaukataster haben die gesamte Weinbaufläche auszuweisen und für jede einzelne Weingartenparzelle mindestens folgende Daten zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Weinbautreibenden,

2. Katastralgemeinde und Riedbezeichnung,

3. Grundstücksnummer und Flächenausmaß; Ausmaß der derzeitigen

Auspflanzung

4. Auspflanzjahr und ausgepflanzte Rebsorten.

(2) Die Vertragspartner werden der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder (Artikel 3), aber auch den einzelnen von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Beweise vorlegen oder zugänglich machen. Die Vertragsparteien werden ihren Kommissionsmitgliedern die Geheimhaltung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen und Beobachtungen, ausgenommen im Falle dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen auferlegen.

(3) Die Vertragspartner werden einander über Ersuchen zum 31. Dezember jeden Jahres den letzten Stand ihrer gesamten Weingartenfläche bekanntgeben.

Artikel 3

Weinbaukommission der Länder

Art. 3

(1) Zur Überwachung der Einhaltung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragspartner eine gemeinsame “Weinbaukommission der Länder” ein. Sie wird im folgenden “Kommission” genannt.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe

1. die Weinbaukontrolle der Vertragsländer zu unterstützen,

2. Ergänzungen und Richtigstellungen der Weinbaukataster

anzuregen,

3. Übertretungen der Weinbaugesetze aufzuzeigen,

4. die Einhaltung der Auspflanzungsbestimmungen zu überprüfen,

5. die Ahndung gesetzwidriger Auspflanzungen zu überwachen,

6. Prüfungs- und Tätigkeitsberichte an die Vertragsländer zu

erstatten.

Artikel 4

Kommissionsmitglieder

Art. 4

(1) Jeder Vertragspartner bestellt für die Dauer von drei Jahren fünf fachkundige Mitglieder der Kommission; davon ist ein Mitglied aus dem Personalstand der rechtskundigen Beamten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder haben an der Sitzung der Kommission und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie haben sich im Verhinderungsfalle durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

Artikel 5

Vorsitz

Art. 5

(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder, das vom jeweiligen Land entsandte rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied).

(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen sowie Niederschriften und Ausfertigungen zu unterzeichnen

Artikel 6

Einberufung der Sitzungen

Art. 6

(1) Die Kommission ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich in jedes Vertragsland einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb eines Monats zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Kommissionsmitglieder eines Landes verlangen.

(4) Die Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen, insbesondere zur Durchführung von Lokalaugenscheinen, aus ihrem Kreis Unterausschüsse bzw. Berichterstatter einsetzen.

(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Sachverständige beigezogen werden.

Artikel 7

Beschlußerfordernisse

Art. 7

(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.

Artikel 8

Vertragsstrafe

Art. 8

Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle einer nicht angemessenen Bestrafung (S 2,-- pro m² jährlich) bei gesetzwidriger Auspflanzung den anderen Vertragspartnern eine Vertragsstrafe in der Höhe von S 25.000,-- pro Hektar zu bezahlen. Diese ist zwischen den gegenbeteiligten Vertragspartnern im Verhältnis ihrer Weinbauflächen aufzuteilen.

Artikel 9

Ausführungsgesetze

Art. 9

Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zu ihrer Durchführung erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Wirksamkeit zu setzen.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Art. 10

(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.

(2) Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer als Geschäftsstelle besorgt.

Artikel 11

Anrufung des Verfassungsgerichtshofes

Art. 11

(1) Auf Antrag der Landesregierung eines der beteiligten Länder stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob die vorliegende Vereinbarung eine solche im Sinne des Artikels 15 a B-VG ist und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Erkennt der Verfassungsgerichtshof, daß eine aus dieser Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, so werden die Vertragsparteien unverzüglich einen dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herstellen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Art. 12

(1) Dieser Vereinbarung steht allen weinbautreibenden Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Dieser Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 13

Beitritt

Art. 13

Dieser Vereinbarung steht jenen weinbautreibenden Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Artikel 14

Kündigung

Art. 14

(1) Dieser Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei erst nach Ablauf von 30 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

Artikel 15

Hinterlegung, Mitteilungen

Art. 15

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Dieser hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Die Vereinbarung ist gem. Art. 12 Abs. 2 am 26. Aug. 1980 in Kraft getreten.