(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.
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