(1) Zur Überwachung der Einhaltung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragspartner eine gemeinsame “Weinbaukommission der Länder” ein. Sie wird im folgenden “Kommission” genannt.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe
1. die Weinbaukontrolle der Vertragsländer zu unterstützen,
2. Ergänzungen und Richtigstellungen der Weinbaukataster
anzuregen,
3. Übertretungen der Weinbaugesetze aufzuzeigen,
4. die Einhaltung der Auspflanzungsbestimmungen zu überprüfen,
5. die Ahndung gesetzwidriger Auspflanzungen zu überwachen,
6. Prüfungs- und Tätigkeitsberichte an die Vertragsländer zu
erstatten.
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