(1) Die Kommission ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich in jedes Vertragsland einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorsitzende hat die Kommission innerhalb eines Monats zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Kommissionsmitglieder eines Landes verlangen.
(4) Die Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen, insbesondere zur Durchführung von Lokalaugenscheinen, aus ihrem Kreis Unterausschüsse bzw. Berichterstatter einsetzen.
(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Sachverständige beigezogen werden.
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