LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenFlächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der LänderArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 26. August 1980
Up-to-date

(1) Dieser Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei erst nach Ablauf von 30 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden