(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder, das vom jeweiligen Land entsandte rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied).
(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen sowie Niederschriften und Ausfertigungen zu unterzeichnen
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