(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zur Erfassung und Überprüfung der Weinbauverhältnisse Weinbaukataster anzulegen und laufend weiterzuführen. Die Weinbaukataster haben die gesamte Weinbaufläche auszuweisen und für jede einzelne Weingartenparzelle mindestens folgende Daten zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Weinbautreibenden,
2. Katastralgemeinde und Riedbezeichnung,
3. Grundstücksnummer und Flächenausmaß; Ausmaß der derzeitigen
Auspflanzung
4. Auspflanzjahr und ausgepflanzte Rebsorten.
(2) Die Vertragspartner werden der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder (Artikel 3), aber auch den einzelnen von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Beweise vorlegen oder zugänglich machen. Die Vertragsparteien werden ihren Kommissionsmitgliedern die Geheimhaltung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen und Beobachtungen, ausgenommen im Falle dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen auferlegen.
(3) Die Vertragspartner werden einander über Ersuchen zum 31. Dezember jeden Jahres den letzten Stand ihrer gesamten Weingartenfläche bekanntgeben.
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